Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Für unsere Käufe gelten nur die nachstehenden Bedingungen. Sie gehen denen des Lieferers vor. Davon abweichende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unserer Lieferanten haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende Bedingungen des Lieferers werden auch nicht durch die Annahme der Lieferung anerkannt. Beauftragte der Lieferanten, wie Monteure etc., die den Betrieb des Bestellers betreten müssen oder darin beschäftigt sind, unterstehen der erlassenen Arbeitsordnung sowie den Betriebsvorschriften des Bestellers. Der Besteller übernimmt keine Haftung für Schäden, die einem Beauftragten zustoßen.

Weiterhin gelten unsere Qualitätssicherungsleitlinien für Lieferanten in der jeweils gültigen Fassung. Sofern dem Lieferanten diese Qualitätssicherungsleitlinien nicht vorliegen, kann er sie jederzeit kostenlos bei uns anfordern. Lieferanten, mit denen wir in dauerhaftem Geschäftskontakt stehen, werden Änderungen der Qualitätssicherungsleitlinien regelmäßig unter Beifügung einer aktuellen Fassung bekannt gemacht.

Beim Kauf von Maschinen und Anlagen hat der Lieferant sicherzustellen, dass eine EG-Konformitätserklärung gem. Anhang 2, Abschnitt A und eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache gem. Anhang 1, Nr. 1.7.4 a bis e, g u. h der EG-Maschinenrichtlinie beigefügt ist.

Alle Maschinen und Anlagen müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Eine Vorabnahme findet jeweils beim Lieferanten statt. Ein Abnahmeprotokoll wird der Lieferung beigefügt.

2. Angebot

Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge und Beschaffenheit genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Das Angebot hat kostenlos und ohne Verbindlichkeit für den Besteller zu erfolgen.

3. Bestellung

Rechtsverbindlich sind nur schriftlich ergangene Bestellungen. Mündliche Vereinbarungen, auch einzelne Vertragsbedingungen, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Die Auftragsbestätigung muss 5 Arbeitstage nach Eingang der Bestellung vorliegen. Änderungen, die ohne Zustimmung des Bestellers vom Lieferer vorgenommen werden, haben keine Gültigkeit, auch wenn vom Besteller nicht ausdrücklich Einspruch dagegen erhoben wird. Der Besteller behält sich vor, etwa erforderliche Änderungen in Konstruktion und Ausführung für das Auftragsvolumen oder eines Teiles davon vorzuschreiben.

4. Lieferzeit

Die Lieferzeit läuft vom Bestelltage ab. Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Zeit, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Sobald der Lieferant absehen kann, dass die Lieferung ganz oder zum Teil nicht zum vereinbarten Termin ausgeführt werden kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung anzugeben.

Gerät der Lieferer mit der Lieferung seiner Ware in Verzug, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist , vom Vertrag zurückzutreten, falls der Lieferer auch die Nachlieferungsfrist nutzlos verstreichen lässt. Dies gilt auch in Fällen der höheren Gewalt, bei Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Vorlieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren schwerwiegenden Ereignissen, wenn uns eine Verlängerung der Nachlieferungsfrist nicht zumutbar ist.

5. Lieferung

Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Fracht und Verpackung, Werk Osborn International GmbH in Burgwald, insbesondere ohne Berechnung von Behältern aller Art, Roll- und Lagergeld. Die Ware ist angemessen unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften der Bahn oder Spediteure zu verpacken. Beim Vorliegen einer Liefereinteilung besteht eine Abnahmeverpflichtung seitens des Bestellers nur für die in dieser Liefereinteilung angegebenen, fest eingeteilten Mengen. Die Mehrkosten für Sendungen, die durch das Verschulden des Lieferanten beschleunigt zugestellt werden müssen, gehen zu Lasten des Lieferers. Der Lieferant verzichtet auf die Ausübung jeglicher Zurückbehaltungs- oder Unternehmerpfandrechte. Eine Aufrechnung durch den Lieferanten ist nur dann zulässig, wenn seine Gegenforderung fällig und vom Besteller nicht bestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer beizufügen. Die gelieferte Ware kann in unserem Werk nur von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 7:00 bis 12:00 Uhr in Empfang genommen werden.

6. Preise

Die in der Bestellung genannten und vom Lieferanten bestätigten Preise sind Festpreise. Änderungen aufgrund von nachträglich eingetretenen Kostenerhöhungen sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ein durch Ausführungsänderung etwa entstehender Mehr- oder Minderpreis ist dem Besteller unverzüglich

schriftlich mitzuteilen und muss vor Auslieferung der Ware von diesem schriftlich bestätigt werden.

7. Versicherung

Die Transportversicherung bis zum Erfüllungsort geht zu Lasten des Lieferanten.

8. Rechnungen

Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung zuzusenden. Die zweite Ausfertigung ist als solche zu kennzeichnen. Die Bestellnummer und die Pos.-Nr. sowie das Bestelldatum und die Mat.-Nr. sind auf den Rechnungen anzugeben.

9. Zahlung

Die Zahlungsfristen beginnen mit dem in der Bestellung festgelegten Zeitpunkt. Sendet der Lieferant die Rechnung nicht gleichzeitig mit der Ware ab, so laufen die Zahlungsfristen frühestens vom Eingangstag der Rechnung an. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten und auf das Rügerecht keinen Einfluss. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung für Wareneingänge nach 14 Tagen mit 3 % Skonto (4 % Skonto) oder in 60 Tagen ohne Abzug. Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Bestellers oder durch Überweisung oder Aufrechnung mit Gegenforderungen. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Liefervertrag ist ausgeschlossen. Handelt es sich um Abtretungen im Rahmen eines Eigentumvorbehaltes von Vorlieferanten, so wird hiermit die Zustimmung zur Abtretung mit der Maßgabe erteilt, dass eine Aufrechnung auch mit nach Anzeige der Abtretung erworbenen Gegenforderung stattfindet.

10. Qualitätsanforderungen

Der Lieferant muss dafür Sorge tragen, dass die Produkte den festgelegten Spezifikationen (Beschreibung aufgrund von Bestellangaben, Maßen, Toleranzen...) entsprechen.

Bei Streitigkeiten muss der Lieferant nachweisen, dass das Material bei Verwendung nicht den gewünschten Zweck erfüllt. Sämtliches fehlerhaftes Material ist auf Kosten des Lieferanten auszutauschen. Im Einzelfall werden ggf. zusätzliche Vertragsstrafen erhoben.

11. Konformitätserklärung - Analysezertifikat

Sofern von Osborn nichts anderes schriftlich festgelegt wird, muss der Lieferant über einen Zeitraum von mindestens zwei (2) Jahren den Nachweis erbringen können, dass die Teile/Materialien gemäß den Spezifikationen gefertigt wurden. Ggf. verlangen wir, dass dem Material bei Lieferung an unser Werk/unsere Werke ein Materialzertifikat beigefügt wird. Ein Verzicht auf dieses Erfordernis bzw. eine Einschränkung dieses Erfordernisses ist nur durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung möglich. Die Nichtvorlage der genannten Unterlagen stellt einen Verstoß gegen den Fertigungs-/Kaufvertrag dar.

12. Anrechnungsverfahren

Osborn verfügt über ein Anrechnungsverfahren. Dieses wird für Materialien angewendet, die nicht den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder deren Funktionsweise nicht den grundlegenden Materialanforderungen gerecht wird.

Die jeweilige Lastschrift beinhaltet die Kosten für fehlerhaftes Material, eventuelle Materialnachbesserungen und Bearbeitung sowie eine Verwaltungsgebühr. Sie erhalten eine Kopie der Lastschriftanzeige, damit Sie die Kosten und Gebühren nachvollziehen können. Etwaige Richtigstellungen oder Einwände sind schriftlich zu erklären, da wir dieses Verfahren anwenden, um die eigentliche Ursache eines Fehlers zu ermitteln und die Qualität/Kommunikation für beide Seiten zu verbessern.

13. Gewährleistung

Der Lieferant übernimmt die Gewähr für die einwandfreie Ausführung und Funktion der gelieferten Waren und steht dafür ein, dass die Waren den Zulassungsvorschriften und Arbeitsschutzbestimmungen entsprechen. Die Ware darf nicht mit Fehlern behaftet sein und muss im Material dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen. Vom Lieferanten wird die Haftung dafür übernommen, dass durch die Lieferung und die Verwendung der gelieferten Waren Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, nicht verletzt werden. Der Besteller kann, wenn die gelieferte Ware Mängel aufweist oder vereinbarte Beschaffenheiten fehlen, nach seiner Wahl die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung eines mangelfreien Stückes verlangen. Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die vom Unterlieferanten hergestellten Teile. In dringenden Fällen oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge ist, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz seiner damit im Zusammenhang stehenden Kosten verlangen.

Der Lieferant haftet für alle uns entstandenen und noch entstehenden Schäden, die aus der fehlerhaften Leistung, die das Gewährleistungsrecht begründen, im Rahmen der zivilrechtlichen Haftungsregelungen des BGB.

14. Compliance und Umwelt

Osborn duldet keine Kinderarbeit. Der Lieferant verpflichtet sich bei Auftragsannahme, keine Kinder in seinem Unternehmen zu beschäftigen. Es dürfen keine Personen unter 15 Jahren (bzw. unter 14, sofern die Gesetze des Herstellungslands dies gestatten) beschäftigt werden bzw. Personen, die das für das Ende der Schulpflicht geltende Mindestalter noch nicht erreicht haben.

Osborns Umweltpolitik umfasst die Verpflichtung zur Vermeidung von Verschmutzung und zum schonenden Umgang mit den verfügbaren Ressourcen. Die Befolgung der Gesetze und gesetzlichen Vorschriften ist daher obligatorisch. Um diese Grundsätze zu fördern, ist der Lieferant verpflichtet, Produkte oder Dienstleistungen auszuwählen und anzubieten, die die Ressourcen schonen und Energie einsparen.

Neben qualitativen und wirtschaftlichen Aspekten spielen auch die Umweltrelevanz und Energieeffizienz eine Rolle bei der Beurteilung und Auswahl von Lieferanten für Produkte und Dienstleistungen.

15. Sonstiges

Die Kosten für Besuche, Angebote und andere Ausarbeitungen werden vom Besteller nicht übernommen. Die Anfragen und Bestellungen dürfen nicht zu Werbezwecken verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dem Besteller sind auf Verlangen sämtliche Unterlagen dieser Art unverzüglich herauszugeben, bzw. ohne Aufforderung auszuhändigen, falls es nicht zu einer Lieferung kommt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestellung und alle damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten streng vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwächst.

16. Erfüllungsort

Als Erfüllungsort für die Lieferung gilt das Empfangswerk, für die Zahlung Frankenberg/Eder, als Gerichtsstand ebenfalls Frankenberg/Eder bzw. Marburg/Lahn.

Burgwald, den 01.02.2018.

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